Durch ein Schadenereignis kann nicht nur eine Sache sondern auch eine Person verletzt sein.
Hierdurch entstehen verschiedenste Schadenersatzpositionen.
Ein besonderes und immer häufiger auftauchendes Problem sind Vorschäden im Bereich Personenschäden.
Zum Zurechnungszusammenhang von Vorschäden und psychischen Folgeschäden verweise ich besonders auf meine diesbezügliche Ausarbeitung:
Heilbehandlungskosten
Die Reparatur beim Fahrzeugschaden sind die Heilbehandlungskosten bei Körperverletzungen.
Diese werden jedoch bei gesetzlich Versicherten meist von der Krankenkasse erstattet. Dem Geschädigten selbst entsteht nur durch die Zuzahlung ein finanzieller Schaden.
Probleme können entstehen, wenn der Geschädigte Heilbehandlungsleistungen in Anspruch nimmt, welche nicht durch die Krankenversicherung abgedeckt sind.
Der Geschädigte hat Anspruch auf die Leistungen, welche er auch ohne Unfall in Anspruch nehmen würde. Hätte er ohne Unfall Chefarztbehandlung in Anspruch genommen, so hat er Anspruch auch auf Chefarztbehandlung bei der Heilbehandlung.
Jedoch ist ein Mensch keine Sache.
Ist eine Heilbehandlungsmaßnahme erforderlich, so kommt es nicht darauf an, ob diese von der Krankenkasse - gleich ob gesetzliche oder private - getragen wird.
Krankenhauskosten
Die Zuzahlung für die ersten Tage des Krankenhausaufenthaltes sind übrigens nicht erstattugsfähig. Der Geschädigte muß sich nämlich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Der Geschädigte hat im Krankenhaus Vollpension und erspart diese Kosten während des Krankenhausaufenthaltes
Entgangener Verdienst
Durch den Schadenersatz soll der Geschädigte so gestellt werden, als wäre er nicht verunfallt. Ohne Unfall hätte er Geld verdient.
Der Arbeitnehmer erhält in den ersten 6 Wochen einer Krankheit Lohnfortzahlung. Im Normalfall hat er deshalb erst einmal keinen Verdienstschaden.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, so erhält er Krankengeld. Spätestens jetzt entsteht ein Verdienstausfall. Der Geschädigte hat Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der jetzigen Zahlung und dem Betrag, den er ohne Unfall verdient hätte.
Der Geschädigte muß sich jedoch dasjenige anrechnen, was er aufgrund des Unfalles erspart. Dies können beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeit sein.
Beim Selbstständigen sieht es prinzipiell nicht anders aus, er ist so zu stellen, als wäre der Unfall nicht eingetreten. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer ist die Berechnung des Ausfallschadens jedoch schwieriger, da der Selbstständige kein gleichbleibendes Einkommen hat.
Unterhaltsschaden
Stirbt aufgrund des Unfalles jemand, der vor dem Unfall unterhaltsverpflichtet war, so haben nun diese Unterhaltsberechtigten einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger. Auch sie sind so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten.
Haushaltsführungsschaden
Unfallbedingt kann es vorkommen, dass der Geschädigte den Haushalt garnicht oder nur noch vermindert führen kann.
Schon recht früh hat der Bundesgerichtshof der Führung des Haushaltes Geldeswert zugesprochen und folglich den Ausfall als Schadenersatz anerkannt.