- Sie suchen einen Pflichtverteidiger?
- Das Gericht hat Sie unter Fristsetzung aufgefordert einen Verteidiger zu
benennen?
- Sie, ein Angehöriger oder ein Bekannter wurden verhaftet?
- Sie haben generell ein strafrechtliches Problem und wissen nicht, ob Ihnen
ein Pflichtverteidiger zusteht?
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht, rufen Sie Rechtsanwalt Roß einfach an.
Eins vorab, ein Pflichtverteidiger ist kein Verteidiger zweiter Klasse.
Die Pflichtverteidigung ist nicht mit der Prozeßkostenhilfe des Zivilrechts vergleichbar.
Auch wenn einem Angeklagten die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes fehlen, kann die Beiordnung im Interesse der Rechtspflege erforderlich sein (Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK). Voraussetzung für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 StPO. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist z. B. geboten bei Untersuchungshaft oder wenn eine hohe Strafe droht. Wenn Sie unter laufender Bewährung stehen, kann ebenfalls die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen.
Sie können sich Ihren Pflichtverteidiger aussuchen.
Dies ergibt sich aus § 142 Abs. 1 StPO, der Ihnen das Recht gibt, einen Verteidiger Ihrer Wahl zu benennen. Dies gilt auch im Falle einer Verhaftung. Nur dann wenn Sie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keinen Verteidiger benennen, wird Ihnen einen Pflichtverteidiger „vor die Nase gesetzt". Nehmen Sie deshalb Ihr Recht wahr, einen Verteidiger Ihres Vertauens auszuwählen, wenn Sie vom Gericht hierzu aufgefordert werden.