Rechtsanwaltskanzlei Roß - Fachanwalt für Strafrecht - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Warum sollten Sie möglichst früh anwaltlichen Rat einholen oder einen Anwalt beauftragen?

 

Häufig sucht der Mandant erst dann anwaltlichen Rat oder beauftragt einen Rechtsanwalt, wenn es fast zu spät ist.

Der verständliche Grund hierfür, liegt darin, Geld sparen zu wollen.

Sie denken, das Problem erst einmal selbst lösen zu können.

Dies ist menschlich verständlich.


Aber – meist ist das am falschen Ende gespart.


Wenn Sie das Problemdann  doch nicht lösen können, ist das Problem so groß geworden, dass es nur sehr schwer oder vielleicht garnicht zu lösen ist.

Nicht nur die Chancen sind gesunken, das Problem ohne Reibungsverlust zu lösen, sondern die Kosten hierfür haben sich wegen des gestiegenen Aufwandes erhöht.


Dies sei einfach anhand eines Beispiels erläutert:

 

Wenn Sie sich krank fühlen, überlegen Sie, ob Sie zum Arzt gehen oder versuchen, die Krankheit selbst auszukurieren.

Wenn Sie es schaffen, die Krankheit selbst auszukurieren, dauert es meist länger als mit ärztlicher Behandlung, aber Sie haben die Arztkosten gespart.

Schaffen Sie es aber nicht, die Krankheit auszukurieren, so braucht der Arzt umso länger, die nun fortgeschrittene Krankheit zu heilen, wenn nicht gar eine 100%ige Heilung ausgeschlossen ist.

Auf alle Fälle kostet die Behandlung nun wesentlich mehr, als die Kosten betragen hätten, wären Sie gleich zum Arzt gegangen.


Die Hemmschwelle, zum Rechtsanwalt zu gehen, ist aus Angst vor den Kosten hoch.

Trotzdem ist es häufig unter dem Strich gesehen nicht nur effektiver sondern auch billiger, frühzeitig zumindest anwaltlichen Rat einzuholen oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

 

Die gesetzlich festgelegten Kosten


Anwaltliche Beratung und Vertretung kosten Geld – auch der Bäcker verschenkt seine Brötchen nicht.

Der Rechtsanwalt ist in seiner Preisgestaltung nicht frei . Die Anwaltskosten richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).


Natürlich ist für den Mandanten die Frage nach den Kosten des Anwaltes sehr wichtig.

Allerdings lässt sich diese Frage nach der Höhe der Gebühren nicht ganz so einfach beantworten.

Ohne genauere Kenntnis worum es geht, lassen sich die Kosten einer Beauftragung nicht seriös einschätzen.

Rechtsanwalt Roß wird Ihnen nach einem Überblick über die Tätigkeit und den notwendigen Aufwand, gern sagen, mit welchen ungefähren Kosten Sie rechnen müssen, um dann mit Ihnen gemeinsam das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung unter Berücksichtigung dieser voraussichtlichen Kosten abschätzen.


Natürlich besteht auch immer die Möglichkeit, das Honorar in angemessenen Raten zu zahlen. Sprechen Sie Rechtsanwalt Roß einfach darauf an.


Gebühren in Zivilverfahren


Bei Zivilsachen richten sich die Gebühren nach dem Streitwert, also der Wert um den gestritten wird.


Die Gebühren einer Erstberatung liegen bei Privatpersonen bei maximal 190,00 € (zzgl. USt). Die genaue Höhe richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Beratung.


Sollten Sie sich anwaltliche Beratung bzw. Tätigkeit finanziell nicht leisten können, müssen Sie nicht auf die Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten.

Ggf. haben Sie einen Anspruch auf 

- Beratungshilfe für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes bzw.

- Prozeßkostenhilfe für die gerichtliche Tätigkeit.

 

Voraussetzungen sind die Bedürftigkeit des Rechtssuchenden und die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung.


Gebühren in Straf- und Bußgelderfahren


In Strafsachen gibt es für die unterschiedlichen Tätigkeiten verschiedene Gebühren. Diese eröffnen einen sogenannten Gebührenrahmen.


Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Verteidigung vom Rechtsschutzvertrag umfaßt ist.


Für die Verteidigung in Straf- bzw. Bußgeldsachensachen gibt es keine Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe nur für einen einfachen Rechtsrat.

Prozeßkostenhilfe kann gewährt werden, wenn Sie Nebenkläger sind oder als Geschädigter in einem Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche verfolgen (Adhäsionsverfahren).


Wenn die Voraussetzungen zur Bestellung eines Pflichtverteidigers vorliegen, trägt zunächst die Landeskasse die Kosten. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt. Zu diesen Kosten zählen auch die Gebühren des Pflichtverteidigers. In Jugendsachen wird allerdings meistens davon abgesehen, dem Verurteilten die Kosten aufzuerlegen, so dass in diesen Fällen der Pflichtverteidiger tatsächlich kostenlos ist.

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