Sie hatten einen Unfall und ihr Fahrzeug hatte bereits vor dem Unfall vorherige Beschädigungen?
Aus anwaltlicher Sicht sollten Sie nicht versuchen, ohne fachliche Hilfe den Schaden zu regulieren.
Die „Macke“ an dem Stoßfänger sei der vorbestehende Schaden. Ein Schaden wie er häufig zu sehen ist und auch oft nicht repariert wird. Je nachdem wie nun der aktuelle Schaden von Lage und Umfang ist, kann diese kleine Macke eine „große (Aus)Wirkung“ für die Unfallregulierung haben.
Alle Angaben, die sie gegenüber dem Versicherer aber auch später vor Gericht machen, werden auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft und auftretende Widersprüche ihnen vorgehalten. Sie lassen sich später nur schwer wieder ausräumen. Widersprüche und unwahre Tatsachenbehauptungen können dazu führen, daß selbst kompatible Schäden nicht anerkannt werden und der Anspruch zurückgewiesen wird.
Oft wird aus dem falschen Gedanken heraus, daß der Versicherer eher zahlt, wenn kein Anwalt mit der Regulierung beauftragt wurde, ein Anwalt erst später – oft zu spät – beauftragt.
Die bei vorherigen Schäden stehende juristische Problematik ist schon Jahrzehnte alt und wird vor allem bei Unfallmanipulationen relevant.
Generell hat ein Geschädigter nach § 249 BGB gegen den Schädiger einen Anspruch auf Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes. Der Anspruch ergibt sich daher aus einem Vergleich des Zustandes des Fahrzeuges vor dem Unfall und nach dem Unfall. Den Zustand nach dem Unfall können Sie leicht nachweisen. Bei vorherigen Beschädigungen können sich jedoch Probleme beim Nachweis des Zustandes vor dem Unfall ergeben.
Der Geschädigte ist als Anspruchsteller für den Nachweis des Zustandes vor dem Unfall darlegungs- und beweisbelastet.
Sofern der Versicherer oder später das Gericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO von dem Zustand des Fahrzeuges vor dem Schadenereignis überzeugt ist, ist die Klage auch dann abzuweisen, wenn durch den Unfall kompatible Schäden entstanden sind (Vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 07.07.2004 – 16 U 195/03 = ZfS 05, 69; OLG Nürnberg, Urt. v. 18.07.2003 – 6 U 362/03 = DAR 03, 559).
Hierauf kommt es nicht nur an, wenn Reparaturkosten geltend gemacht werden, sondern auch, wenn der Wiederbeschaffungswert wegen eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens oder ein sogenannter merkantilen Minderwert geltend gemacht wird.
Eine kleine Begrifflichkeit sei vorab klargestellt:
Ein Altschaden ist eine unreparierte vorherige Beschädigung, während ein Vorschaden eine reparierte vorherige Beschädigung ist. Diese Begrifflichkeit wird jedoch oft auch von Gerichten nicht beachtet, indem beispielsweise von einem „unreparierten Vorschaden“ gesprochen wird. Der „unreparierte Vorschaden“ ist jedoch ein Paradoxon, der „reparierte Vorschaden“ ein Hendiadyoin ist.