Bei den meisten Meßverfahren handelt es sich um sog. standardisierte Meßverfahren. Hiervon geht die Rechtsprechung aus, wenn die Bedienungen und Meßabläufe so festgesetzt sind, dass bei gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden (BGH Beschl. v. 30.10.1997 - 4 StR 24/97).
Dies gilt jedoch nur, wenn
Der Tatrichter muß sich dann nur bei konkreten Anhaltspunkten für Meßfehler von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugen (OLG Hamm NStZ 90, 546). Er muß sich allerdings überzeugen, dass die Bedienanleitung eingehalten wurde OLG Bamberg DAR 16, 146).
Fernerhin ist der Begründungsaufwand in einem Urteil für einen Richter geringer, um die Ordnungsgemäßheit der Messung darzulegen. Im Urteil angeben muß er jedoch die Meßmethode und den Toleranzabzug (teilweise anders bei einem Geständnis). Ein Sicherheitsabzug ist nicht generell veranlaßt.
Aber selbst wenn aufgrund der Verletzung dieser Vorgaben nicht mehr von einem standardisierten Meßverfahren ausgegangen werden kann, führt dies nicht dazu, dass die Messung insgesamt zu verwerfen ist. Ihr kommt nur nicht mehr der "Anscheinsbeweis" des standardisierten Meßverfahrens zu. Jedoch eröffnet die Verletzung die Begutachtung des ganzen Meßverfahrens (Einzelfallprüfung) oder einen höheren Toleranzabzug oder die Erörterung mit dem Richter, ob der Bußgeldbescheid nicht zu mindern ist.
Die Aufgabe der Verteidigung ist es anhand der Prüfung der Akte, des Meßprotokolls etc und die Befragung des Meßbeamten dies sicher zu stellen.
Um etwaige Messfehler ausfindig zu machen, ist es daher erforderlich, die Bedienungsanleitung des jeweiligen Meßgerätes zu erhalten und genau zu untersuchen, ob Bedienfehler vorliegen.
Die Bedienanleitung enthält Instruktionen zur Geräteaufstellung, zu den durchzuführendes Tests aber auch Anleitungen zum Meßablauf und eine eventuelle Protokollierung des Messung. Auch die Anforderungen an die Meßwertzuordnung und an die Fahrer- und Kennzeichenidentifizierung können hierin geregelt sein - ebenso wird die Auswertung und Verwertung der Messung behandelt (Grün in Burhoff/Grün Messungen im Straßenverkehr § 1 Bz. 16). Der Einhaltung der Bedienanleitung kommt daher essentielle Bedeutung zu.
Allerdings erhält die Gebrauchsanweisung natürlich nicht jeder. Dem Betroffenen eines
Bußgeldverfahrens ist es nur möglich, die Gebrauchsanweisung über einen Anwalt zu erlangen.
Die Bußgeldbehörde muss ohnehin einmalig einige Kopien der Bedienungsanleitung fertigen, weil diese gelegentlich zu einer Gerichtsakte zu reichen sind. Der Verteidiger des Betroffenen hat im Rahmen
des Bußgeldverfahrens mit dem Recht auf Akteneinsicht auch das Recht in Einsicht in alle Unterlagen, die auch dem Gericht oder dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Recht umfasst
auch den Einblick in die Bedienungsanleitung des Gerätes, mit dem die Messung erfolgte.
Die meisten gängigen Laser- und Radarmeßverfahren sind von der Rechtsprechung als standardisierte Meßverfahren anerkannt.
Radarmeßverfahren |
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Leivtec XV | OLG Celle DAR 14, 99 |
Multanova VR 6 | OLG Hamm DAR 04, 106 |
TRAFFIPX speedophot | OLG Hamm VA 04, 175 |
Lasermeßverfahren |
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LAVAG | KG VRS 101, 456; OLG Hamm VRS 102, 64 |
LTI 20, 20 | BGH VRS 94, 341 |
Poliscan speed | KG DAR 10, 331; OLG Bamberg DAR 14, 38 anders die amtsgerichtliche Rechtsprechung |
Riegl LR90-235/P | OLG Düsseldorf NZV 00, 425; OLG Hamm DAR 04, 106 |
Riegl FR21-P | OLG Bamberg DAR 16, 146 |
Lichtschranken / Einseitensensor |
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ESO ES 1.0 |
OLG Stuttgart VRS 113, 370 |
ESO ES 3.0 | OLG Bamberg DAR 16, 337; OLG Dresden ZfS 16, 290 |
Koaxialmeßverfahren |
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Traffipax Traffiphot-S | OLG Köln VRS 105, 224 |
Traffistar S330 | OLG Köln VA 15, 210 |
Videoüberwachung |
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ProViDa (für Geschwindigkeitsmessungen) |
BayObLG VRS 105, 444; OLG Celle NZV 97, 188; OLG Düsseldorf DAR 01, 374 |
Abstandsmeßverfahren |
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ViBraAM, BAMAS, VAMA |
OLG Bamberg ZfS 13, 290; OLG Bamberg DAR 12, 268; OLG Stuttgart DAR 07, 657 |
VKS 3.0, VKS 3.01 |
OLG Bamberg DAR 12, 268; OLG Dresden DAR 05, 646; OLG Bremen DAR 11, 35 |
Sonstige | |
Police Pilot-System für Geschwindigkeitsmessungen | KG VRS 88, 476; OLG Brandenburg DAR 00, 278 |