Das Überfahren einer mit Lichtzeichen "Rot" Halt gebietenden Ampel stellt eine erhebliche Ordnungswidrigkeit dar. Dies zeigt sich schon darin, dass derzeit (Stand 2017) ohne Gefährdung oder Sachbeschädigung ein Bußgeld von € 200,00 droht sobald die Ampel länger als 1sec "Rot" zeigt und ein Fahrverbot droht.
Neben fest installierten Überwachungsanlagen ist auch die Feststellung durch Zeugen oder Aufzeichnung auf Video zulässig.
Am häufigsten werden die Verstöße jedoch durch stationäre Anlagen ermittelt. Diese werden seit Jahrzehnten von der Rechtsprechung als sichere Meßverfahren und damit als standardisierte Meßverfahren eingeordnet.
All diesen Anlagen ist gemeinsam, dass durch zwei oder mehr Lichtbilder die verstrichene Rotlichtzeit und die Verkehrssituation dokumentiert werden. Das erste Foto wird unmittelbar nach (z.B. Induktionsschleife) oder beim Überfahren (Laserscanner) der Haltlinie ausgelöst.
Erfolgt die erste Messung erst nach dem Überfahren der Haltelinie, so muß die bis dahin verstrichene Zeit errechnet werden, um die vorwerfbare Rotzeit zu ermitteln, was heutzutage das System selbst errechnet.
Das zweite Foto dient der Dokumentation der Verkehrssituation und des Einfahrens in den Kreuzungsbereich (Gefahrenbereich), also dass der Betroffene weiter gefahren ist.
Die stationären Anlagen können zur Rotlichtüberwachung als auch zur Geschwindigkeitsermittlung eingesetzt werden.
Gerade bei erheblichen vorwerfbaren Rotlichtzeiten ist zu prüfen, ob nicht die Ampel durch schlechte Erkennbarkeit Grund des Verstoßes ist. Hierfür kann eine größere Anzahl von Verstößen an diesem Überwachungspunkt sprechen.
Häufig verwendete stationäre Anlagen sind:
Die Meßgeräte werden in der Abhandlung genauer beschrieben und mögliche Fehlerquellen aufgezeigt.
Zum Schluss sei noch auf einen häufig auftretenden Irrtum hingewiesen.
Das Lichtzeichen "Gelb" einer Ampel heißt nicht etwa, dass man schnell durchfahren sollte, sondern "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten" (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO).