Im gewerblichen Personen- und Güterkraftverkehr gibt es besondere Ordnungswirdrigkeiten (Lenk- / Ruhezeiten, Überladung etc.).
Fernerhin haftet der Unternehmer ggf. für die Verstöße seiner Fahrer. Daher besteht seinerseits ein besonderes Interesse daran, dass es erst garnicht zu einer Verurteilung des Fahrers wegen einer Ordnungswidrigkeit kommt.
Selbst für den Fall, dass dem Fahrer ein Pflichtenverstoß nachzuweisen ist, haftet der Unternehmer jedoch nicht umbedingt. Er kann sich durch Einhaltung der Organisations- und Überwachungspflichten exculpieren.
Wegen der Besonderheiten im gewerblichen Personen- und Güterkraftverkehr wird auf anliegende pdf verwiesen.