(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol
im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug
führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen
konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass auch bei einer
Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille eine Straftat nach § 315c StGB vorliegen kann, wenn Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert durch das Führen eines
Fahrzeuges gefährdet wurden. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ liegt keine Ordnungswidrigkeit mehr vor, sondern eine Straftat nach § 316 StGB.
Vertieft wird in anliegender Abhandlung auf § 24a StVG und die
Dräger-Meßgeräte zur Ermittlung der Atemalkoholkonzentration eingegangen.