Rechtsanwaltskanzlei Roß - Fachanwalt für Strafrecht - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Unredliches Verschweigen von vorherigen Schäden

 

Das A und O bei vorherigen Schäden ist es, diese nicht zu verschweigen oder zu beschönigen.

Nicht nur dass der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, von vorherige Schäden zu erfahren, der Geschädigte ist auch bezüglich des zuvor bestehenden Zustandes darlegungs- und beweisbelastet.

Trägt er keine Vorschäden vor, beschönigt diese oder bestreitet solche, so bedeutet dies, nach seinem Vortrage sei das Fahrzeug vor dem aktuellen Schadensfall unbeschädigt gewesen.

Bestehen ernsthafte Anhaltspunkte für eine vorherige Beschädigung, so muss der Geschädigte diese Anhaltspunkte im Sinne einer Negativtatsache ausräumen. Er muss die vorherige Beschädigung konkret bestreiten und gegebenenfalls den Beweis des Gegenteils führen (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1977 – VI ZR 206/75 = BGHZ 71, 339; OLG Köln, Beschl. v. 08.04.2013 – 11 U 214/12 = NZV 13, 445; KG SP 11, 255).

Unerheblich ist es, wenn vorherige Beschädigungen vor der Besitzzeit des Geschädigten entstanden, da der Geschädigte alle im Zusammenhang mit dem vorherigen Schaden stehenden Tatsachen vortragen muss, soweit sie in seiner Kenntnis stehen.

Die Problematik für den Geschädigten besteht darin, dass ihm unredliches Verschweigen eines vorherige Schadens angelastet wird. Einige Gerichte gehen so weit, selbst kompatible Schäden nicht zuzusprechen, wenn nicht aus geschlossen werden kann, dass diese durch ein früheres Ereignis verursacht wurden (OLG Frankfurt, Urt. v. 07.06.2004 – 16 U 195/03 = ZfS 05, 69; OLG Celle OLGR 04, 175; OLG Köln, Urt. v. 22.02.1999 – 16 U 33/98 = NZV 99, 378; KG SP 08, 21; dagegen: OLG München, Urt. v. 27.01.2006 – 10 U 4904/04 = NZV 06, 261; LG Köln, Urt. v. 23.10.2015 – 7 O 53/13; OLG Hamm, Urt. v. 14.09.1999 – 34 U 26/99; LG Dresden, Urt. v. 09.05.2001 – 13 O 2941/99 = SP 01, 335; LG Hanau SP 04, 368; AG Mühlheim SVR 04, 466; AG Neuss SP 05, 197).

 

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