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Messen durch Hinterherfahren

Häufig wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsunterschreitung durch Hinterherfahren ermittelt. Dies ist generell zulässig, birgt jedoch Fehlermöglichkeiten.
Zunächst muß man sich das Prinzip vor Augen halten, dass hinter dieser Beweisführung steht.

Entweder es wird die Zeit gemessen, die das zu messende Fahrzeug für eine bestimmte Strecke benötigt oder der Meßbeamte fährt mit konstantem Abstand hinter dem zu messenden Fahrzeug her.

In diesem Fall ermittelt der Meßbeamte zunächst nur die eigene Geschwindigkeit.
Einerlei, ob diese Messung auf Video aufgezeichnet wird (Pro ViDa 1245, 2601, 2626, 2626-1, 2000) oder nicht, maßgeblich ist die Wahrnehmung des Meßbeamten. Das Video dokumentiert das, was der Beamte sieht und zeigt in das Video eingeblendet die Geschwindigkeit des Meßfahrzeuges an.
Fährt das Meßfahrzeug hinter dem zu messenden her, kann der Meßbeamte die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges ablesen. Daraus, dass der Abstand zum gemessenen Fahrzeug gleich bleibt, wird geschlussfolgert, dass dessen Geschwindigkeit gleich der des Meßfahrzeuges ist.
Wird die Geschwindigkeit anhand der vom gemessenen durchfahrenen Strecke ermittelt, ist die eigene Geschwindigkeit des Meßfahrzeuges nicht relevant. Beobachten muß der Meßbeamte jedoch zu welcher Zeit das gemessene Fahrzeug an markanten Punkten vorbeifährt.
Auf alle Fälle muß der Meßbeamte jedoch einen Abstand oder markante Punkte beobachten. Da es dem menschlichen Auge jedoch nur sehr schwer möglich ist, einen Abstand in der Entfernung genau zu vergleichen oder zu sagen, wann ein Objekt genau neben einem markanten Punkt ist, birgt dies Verfahren Fehlerquellen.


Es gibt drei mögliche Fehlerquellen:
-    Die angezeigte Geschwindigkeit ist falsch (technischer Meßfehler)
-    Die Geschwindigkeit wird falsch abgelesen (Ablesefehler)
-    Der Meßwert wird falsch übertragen (Beobachtungsfehler)


Je nach Meßverfahren haben die ersten beiden Punkte untergeordnete Bedeutung. Wenn der Tacho des Meßfahrzeuges nicht geeicht ist, ist ein größerer Toleranzabzug vorzunehmen. Dieser liegt im Rahmen von 10% zzgl. 4 km/h.

Ist der Tachograph geeicht, so erfolgt nur ein Abzug innerhalb der Verkehrsfehlergrenze des Meßgerätes.


Erfolgt eine Aufzeichnung der Nachfahrt auf Video so kann die Geschwindigkeit jederzeit nachvollzogen werden. Ohne Aufzeichnung liegt lediglich eine einmalige Beobachtung durch den Meßbeamten vor. Erfolgt lediglich ein Ablesen eines Tachos und ein Beobachten des Abstandes, muß der Meßbeamte in der Lage gewesen sein, sein Fahrzeug zu fahren, den Abstand zu beobachten und die Geschwindigkeit regelmäßig abzulesen. Je nach den Umständen kann hier ein unterschiedlicher Abzug gerechtfertigt sein. Hier ist es auch relevant, ob es sich um einen analogen oder digitalen Tacho handelt.


Die größte Fehlerquelle bilden Beobachtungsfehler, da der Meßbeamte nur eine kurze Beobachtungszeit hat. Hier gibt es mehrere Einflussfaktoren:

  • Mit größerer Entfernung ist es dem menschlichen Auge schwerer Abstandsunterschiede zu erkennen
  • Witterung-, Lichtverhältnisse und die Verkehrsdichte erschweren die Beobachtung
  • Bei Annäherung an das zu messende Objekt kann die Geschwindigkeit nur eingeschränkt eingeschätzt werden
  • Geschwindigkeitsschwankungen der Fahrzeuge erschweren die Feststellung der Abstandsschwankungen
  • Je höher die Geschwindigkeit ist, desto schwerer gestaltet sich eine Zuordnung von markanten Umgebungspunkten

Je nach Länge der Meßstrecke wirkt sich der Schätzfehler des Meßbeamten unterschiedlich aus. Je kürzer die Meßstrecke ist, desto gravierender ist die Auswirkung.

Für eine Nachfahrt mit einem nicht geeichten Tacho wurde ein Sicherheitsabschlag von 20% gebilligt.

Bei einer Nachfahrt mit geeichtem Tachographen entfällt ein hoher Sicherheitsabschlag im Vergleich zum nicht geeichten Tacho. Vom Meßprinzip entspricht es der Nachfahrt mit Pri ViDa, nur dass bei diesem das Ergebnis der Geschwindigkeitsermittlung dokumentiert ist. Es handelt sich um die Meßverfahren Police-Pilot, Pro ViDa, Vidista und VASCAR.

Probleme entstehen bei allen Meßverfahren durch Nachfahren dadurch, dass entweder der Abstand konstant sein, der Abstand sich durch Fixpunke errechnen lassen oder sich der Abstand aus einer Abbildunggrößenveränderung ergeben muß.
Bei Messungen ohne Videoaufzeichnung sind besondere Feststellungen seitens des Meßbeamten Voraussetzung.
Bei Messungen mit Videoaufzeichnung kann der konstante Abstand mithilfe von Fixpunkten der Strecke oder einem Vergleich der Abbildungsgröße des vorausfahrenden Fahrzeugs überprüft werden.

 

In anliegender Abhandlung werden einige Meßgeräte (Provida etc.) für derartige Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen vorgestellt umd mögliche Meßfehler aufgezeigt.

 

Meßgeräte und Meßfehler
Meßgeräte und Meßfehler.pdf
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