Rechtsanwaltskanzlei Roß - Fachanwalt für Strafrecht - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Einzelne Schadenpositionen

Durch den Schadenersatz soll der Zustand hergestellt werden, der ohne das schädigende Ereignis bestünde (§ 249 Abs. 1 BGB).

Diese recht einfach klingende Norm sagt alles über den Sinn und Zweck und dem Umfang des Schadenersatzes.

Es ist sozusagen die Grundnorm.

 

Der Geschädigte darf auf der anderen Seite im Eigeninteresse den Schaden nicht vergrößern oder groß werden lassen. Landläufig wird von Schadenminderungspflicht gesprochen - korrekt ist es ein Obligat, dessen Verletzung Nachteile (finanzielle) für den Geschädigten nach sich ziehen.

Der Geschädigte darf nicht, sozusagen auf Teufel komm raus, handeln und die Schadenpositionen vergrößern.

Die Kontrollfrage der Rechtsprechung ist, ob der Geschädigte die jeweilige Verpflichtung auch eingegangen wäre, wenn er den Schaden selbst tragen müßte.

 

Die Aufgabe der vorausschauenden Fachanwaltes für Verkehrsrecht ist es, dafür zu sorgen, dass den Geschädigten im größtmöglichen Umfang sein Schaden ersatzt wird und er nicht auf Positionen "hängenbleibt".

 

Nach der Art der Schäden unterscheidet das Gesetz zunächst zwischen materiellen und immateriellen Schäden.

Materielle Schäden sind solche Schäden, welche - bezeichnet als Vermögensschaden - sich direkt "im Geldbeutel" niederschlagen.

Immaterieller Schaden ist das Schmerzensgeld. Es soll ein Schaden ausgeglichen werden, der sich ebenen nicht im Geldbeutel niedergeschagen hat. Das Gesetz sieht vor, dass nur in den gesetzlich geregelten Fällen eine billige Entschädigung zuzusprechen ist.

 

 

 

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