Rechtsanwaltskanzlei Roß - Fachanwalt für Strafrecht - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Sachschaden

Der Sachschaden ist meist das beschädigte Fahrzeug, aber auch Gegenständen, welche durch den Unfall beschädigt wurden.

 

Zur näheren Information habe ich die pdf "Fahrzeugschaden" hier eingefügt. Diese wird von mir laufend ergänzt und erweitert.

 

Der Fahrzeugschaden
Fahrzeugschaden.pdf
PDF-Dokument [270.0 KB]

Schadenermittlung - Gutachterkosten

 

Um den Schaden der Höhe nach zu beziffern billigt die Rechtssprechung dem Geschädigten zu, hierzu sich der Hilfe eines Schadengutachters zu bedienen.

Der Geschädigte hat jedoch das Obligat, den Schaden nicht zu vergrößern. Für den Fall der Begutachtung heißt dies, dass den Geschädigten nur dann die Kosten der Begutachtung erstattet werden, wenn diese erforderlich waren, d.h. nicht außer Verhältnis zum Schaden stehen. Die Rechtssprechung hilft sich hier meist damit, dass erst bei einem Schaden von € 750,00 - € 1.000,00 an die Kosten erstattungsfähig seien. Ich will hier keinen Hehl daraus machen, dass eine solche Wertgrenze juristisch nicht sauber ist. Es kommt zum einen darauf an, ob der Geschädigte erkennen kann, dass die Reparaturkosten gering sind und zum anderen, ob es eine billigere Methode der Wertermittlung überhaupt gibt.

Die Gutachterkosten als Schadenersatzposition werden in dem Umfang des Schadenersatzanspruchs erstattet. Sofern es zu einer Schadenquotelung kommt, werden daher auch die Gutachterkosten nach der Quote erstattet.

Eine besondere Falle bei der Schadenregulierung stellen Vorschäden dar. Dies gilt insbesondere dann wenn der Geschädigte diese dem Versicherer gegenüber verweigt.

Ich habe für diese Problematik eine eigene Ausarbeitung erstellt.

 

Vorschäden in Sachschadenrecht.pdf
PDF-Dokument [163.1 KB]

 

Mietfahrzeug / Nutzungsausfall

 

Teilweise schon durch den Unfall selbst ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher fahrbereit.

Sofern es noch fahrbereit sein sollte, fällt es ggf. während der Reparatur aus.

 

Der Geschädigte hat das Recht bei Fahrzeugausfall ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Mietet er kein Ersatzfahrzeug an, so steht ihm für die entgangene Nutzung Nutzungsausfall zu.

 

Der Dauer nach sind die Positionen jedoch begrenzt.

Ist das Fahrzeug verkehrssicher fahrbereit, so muß es genutzt werden.

Lediglich für die Dauer der Reparatur steht dem Geschädigten Nutzungsausfall bzw. ein Mietfahrzeug zu.

Aber auch hier werden dem Geschädigten Pflichten auferlegt. Beispielsweise darf er nicht knapp vor Feiertagen die Reparatur eines sonst fahrbereiten Fahrzeuges beauftragen.

Das Gutachten weist meist die prognistizierte Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung aus.

Es handelt sich um eine Prognose, welche über- aber auch unterschritten werden kann.

Entscheidend ist die tatsächliche Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung. Übersteigt diese die prognostzierte Dauer, so besteht zumindest Erlärungsbedarf, damit der Unfallgegner Nutzungsausfall bzw. Mietfahrzeugkosten auch für diese längere als prognostizierte Dauer zahlt..

 

Ist das Fahrzeug jedoch nicht verkehrssicher fahrbereit, so steht dem Geschädigten Nutzungsausfall bzw. ein Mietfahrzeug schon vom Unfallereignis an zu, wobei er die Reparatur schnellst möglich - also schon dann, wenn er durch das Gutachten erfährt, dass das Fahrzeug noch repariert werden kann - in Auftrag geben muß. Unerheblich ist, ob bis dahin die gegnerische Versicherung erklärt hat, sie komme für den Schaden auf.

Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, mit eigenen Mitteln (notfalls Kredit) die Kosten der Reparatur zu verauslagen.

 

Wenn eine Reparatur nicht mehr in Frage kommt, so ist die Ausfalldauer anders zu ermitteln.

Für den ungewöhnlichen Fall, dass das Fahrzeug noch fahrbereit ist, fällt dem Geschädten kein Fahrzeug aus - er hat keinen Anspruch auf einen Mietwagen bzw. Nutzungsausfall.

 

Wenn das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher fahrbereit ist, so steht dem Geschädigten vom Unfalltage bis zum Erhalt des Schadengutachtens und von da ab für die prognostzierte Wiederbeschaffungsdauer ein Mietfahrzeug bzw. Nutzungsausfall zu.

 

Insbesondere wenn Sie ein Ersatzfahrzeug anmieten, kann Ihnen durch übermäßig lange Anmietung ein Schaden dadurch entstehen, dass die Versicherung später einwendet, Sie hätten überlang angemietet.

Hier gilt es für den Fachanwalt durch seine Erfahrung und sein Fachwissen Sie vor diesem Schaden zu bewahren.

 

Bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen kann der Geschädigte übrigens auch Fehler machen. Der Versicherer wendet ein, die Anmietung war zu teuer.

 

Abschleppkosten etc.

 

Durch den Unfall bzw. die Schadenbehebung können weitere Schäden entstehen.

Wenn Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit abgeschleppt wird, entstehen Abschleppkosten.

Wenn Sie einen Totalschaden erlitten haben, entstehen durch die An- und Abmeldung Kosten bei der Zulassungsstelle und Kosten für die neuen Kennzeichen. Sofern Ihr verunfalltes Fahrzeug bereits ein Wunschkennzeichen hatte, so werden Ihnen auch bei Ihrem neuen Fahrzeug die Zusatzkosten durch ein Wunschkennzeichen erstattet.

 

Da Sie durch den Unfall zusätzliche aber schlecht genau bezifferbare Kosten hatten, gesteht Ihnen die Rechtssprechung eine Unfallpauschale zu. Diese liegt um die € 25,00 und soll die entstehenden Telefon- und Fahrtkosten ohne weiteren Nachweis abdecken. Selbstverständlich bleibt es einem Geschädigten unbenommen einen weitergehenden Schaden konkret nachzuweisen.

Rechtsanwaltsgebühren

 

Auch die Kosten der Rechtsverfolgung durch einen beauftragten Rechtsanwalt sind erstattungsfähig. Die gegnerische Versicherung zahlt diese auf der Basis der regulierten Schäden berechnet. Umgekehrt heißt dies, dass die gegnerische Versicherung die weitergehenden Gebühren nicht trägt.

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