Rechtsanwaltskanzlei Roß - Fachanwalt für Strafrecht - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Unfallregulierung

Jeder Schadenersatzanspruch - alo nicht nur solche aus Verkehrsunfällen - verlangt, dass dem Grunde und der Höhe nach ein Anspruch besteht.

 

 

Gerade bei Verkehrsunfällen spielt die Haftungsfrage eine entscheidende Rolle. Es geht hier um die Schadenquote, also eigenem und fremdem Anteil an der Unfallverursachung.

 

Häufig denkt der Geschädigte, den Unfall habe der Unfallgegner zu 100% verursacht. Mit dieser Erwartungshaltung beauftragt er ein Schadengutachten, mietet ein Ersatzfahrzeug an oder läßt sein Fahrzeug reparieren.

Dies kann dann ein finanziell folgenschwerer Fehler sein, wenn sich später herausstellt, dass juristisch kein 100%iger Anspruch besteht.

Generell haftet ein Halter eines KFz, weil er ein Fahrzeug betreibt. Es handelt sich um eine Hafung unabhängig vom Verschulden. Daher ist eine Mitverursachung kein Vorwurf.

Bei der Bildung der Haftungsquote sind die Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen. Generell besteht in der Regel eine Haftung zumindest mit der Betriebsgefahr, welche mit ca. 25% veranschlagt wird. Lediglich dann, wenn das Verschulden des anderen stark überwiegt, tritt die eigene Betriebsgefahr zurück, so dass ein 100%iger Anspruch besteht.

In der Folge will ich einige typische Unfallscenarien aufzeigen.

 

Eines sei jedoch vorweggestellt:

 

Es gibt fast kein Unfallscenario, dass zu einer haargenau bestimmten Quote führt.

Der Bundesgerichtshof sagt, dass es nicht Aufgabe der Revisionsgerichte sei, eine Haftungsabwägung dahingehnd zu prüfen, ob diese Abwägung mit der Meinung des Revisionsgericht genau übereinstimmt. Das Revisionsgericht prüft "nur" ob alle Tatsachen korrekt gewürdigt wurden.

 

 

Überholender und Linksabbieger

 

Bei einem Zusammenstoß zwischen einem PKW, der nach links in eine Straße abbiegen will, und einem PKW, der diesen PKW überholen will, kommt es häufig zu einer Haftungsquote.

Gegen den Abbiegenden spricht der Anschein, dass er der doppelten Rückschaupflicht nicht nachkam. Der Überholen haftet meist mit mindestens der Betriebsgefahr. Sofern er damit rechnen mußte, dass der Überholte abbiegt, kommt eine höhere Mithaftungsquote in Frage.

Sofern der Abbiegende jedoch in ein Grundstück abbiegen wollte, so tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Überholers meist zurück, so dass es zu einer vollständigen Haftung des abbiegenden kommt.

 

 

Anfahren vom Fahrbahnrand, Fahren auf die Straße

 

Die Straßenverkehrsordnung normiert unterschiedliche Pflichten.

Die Allgemeinste ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus §1 StVO. Teilweise werden auch genaue Pflichten aufgestellt. So sagt §9 StVO genau, wie man sich beim Abbiegen zu verhalten hat.

Der Verstoß hiergegen führt zumindest zu einer Mithaftung.

Es gibt jedoch auch Normen, die solch ein Verhalten vorschreiben, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sein muß.

Der Verstoß hiergegen führt meist zu einer 100%igen Haftung.

Zu diesen Normen gehört §10 StVO. Hiernach muß beim Anfahren vom Fahrbahnrand aber auch vom Fahren aus einem Grundstück auf die Straße eine Gefährdung anderer, ausgeschlossen werden. Notfalls hat man sich einweisen zu lassen.

 

 

Unfälle auf Parkplätzen

 

Auf Parkplätzen gilt das Gebot der gegenseitigen Rcksichtnahme, d.h. jeder haftet erst einmal zu gleichen Teilen also 50/50.

Lediglich dann, wenn die Parkflächen optisch abgegrenzt sind, hat der die Fahrstrecke benutzende zwar keine Vorfahrt, das Verschulden desjenigen, der ausparkt überwiegt jedoch. Dies führt jedoch fast nie zu einer Haftung 100/0 sondern 75/25.

 

 

 

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