Rechtsanwaltskanzlei Roß - Fachanwalt für Strafrecht - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Blitzer hinter dem Ortsschild

Zahlreiche Bundesländer haben Richtlinien erlassen, nach denen Geschwindigkeitsmessungen in einem Abstand von Ortseingängen oder Geschwindigkeitsbereichen erfolgen dürfen.

 

In der DAR 1/2010 hat Sobisch folgende Auswertung veröffentlicht:

  • Baden-Württemberg: Grundsätzlich 150 m
  • Bayern: Grundsätzlich 200 m
  • Berlin: Grds. 75 m zu geschwindigkeitsverändernden Zeichen und 150 m zu Ortstafeln
  • Brandenburg: 150 m
  • Bremen: 150 m (innerorts und bei Ortstafeln) sonst „nicht kurz vor oder hinter" dem Zeichen
  • Hamburg: Keine exakte Angabe (jedoch nicht kurz vor oder hinter der Beschränkung)
  • Hessen: 100 m
  • Mecklenburg-Vorpommern: 100 m sowie 250 m auf Kraftfahrtstraßen und Autobahnen
  • Niedersachsen: 150 m
  • Nordrhein-Westfalen: Keine Empfehlung oder Vorgabe
  • Rheinland-Pfalz: 100 m
  • Saarland: „nicht unmittelbar dahinter"
  • Sachsen: 150 m
  • Sachsen-Anhalt: 100 m
  • Schleswig-Holstein: 150 m
  • Thüringen: 200 m

 

Zu beachten ist jedoch auch, daß in begründeten Einzelfällen ein Abweichen von den Richtlinien erlaubt ist. So darf bei besonderen Gefahrstellen oder – zeichen hiervon abgewichen werden. Gefahrstellen sind jedoch nur solche, an denen es in der Vergangenheit vermehrt zu Unfällen kam.

Wird eine Messung zulässiger Weise innerhalb dieses Bereiches durchgeführt, so bleibt diese dennoch in vollem Umfang verwertbar (OLG Oldenburg NZV 96, 375). Der Verstoß gegen die Richtlinien führt nicht zum Freispruch.

Allerdings hat der Betroffene die berechtigte Erwartung, daß sich die Behörde nicht ohne Grund über die Richtlinien hinwegsetzt. Daher kann der Richtlinienverstoß dazu führen, daß das Maß der Pflichtwidrigkeit herabgesetzt ist bzw. der verminderte Handlungsunwert der Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Einstellung nach § 47 OWiG führt (OLG Oldenburg NZV 96, 375; OLG Saarbrücken VRS 46, 205). Der verminderte Handlungsunwert kann auch dazu führen, daß ein mögliches Fahrverbot nicht verhängt wird (BayObLG NStZ-RR 02, 345; OLG Köln VRS 96, 62; AG Lingen zfs 00, 39).

Es muß nicht immer auf der Hand liegen, ob ein Verstoß gegen die Richtlinien zur Geschwindigkeitsermittlung vorlag. Hier muß die Beschilderung, ggf. aus dem Beschilderungsplan ermittelt, mit dem Meßprotokoll verglichen werden. Es kommt nicht darauf an, wo sich die Meßanlage befand, sondern wo die Geschwindigkeit ermittelt wurde. Gerade Lasermessungen erfolgen teilweise 200 – 300m von Standpunkt des Meßbeamten entfernt.

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