Rechtsanwaltskanzlei Roß - Fachanwalt für Strafrecht - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Eigene Aussagen - belastende Angaben

Als Beschuldigter sind Sie gegenüber dem Kriminalbeamten im Nachteil!

 


Polizeibeamte sind geschult.

Sie wissen, wie sie einen Beschuldigten vernehmen können.

Sie wissen, welche Aussagen verwertbar sind.


Sie nicht!


Für den Beamten ist das Ausfragen von Zeugen und Beschuldigten eine Alltagssituation - es ist ihr Job.

Für Sie ist dies eine Ausnahmesituation.

 

Das Ausnutzen dieser Assymetrie in der Vernehmung gehört zum kriminalistischen Handwerkszeug.


Angaben, die sich später als belastend erweisen, können solche gegenüber der Polzei sein.


Der Befragte muß erst dann als Beschulidgter belehrt werden, wenn dem Kriminalbeamten klar ist, dass die befragte Person als Täter in Frage kommt.

Vorherige Angaben auf Fragen des Beamten sind verwertbar, auch wenn sich später herausstellt, dass die Person Beschuldigter ist.

Derartige rein informelle Fragen können beispielsweise sein "Wer ist das Fahrzeug gefahren?" oder "Warum sind Sie von der Fahrbahn abgekommen?".

Auch wenn letzte Frage zumindest grenzwertig ist.

Die Fragen werden gestellt, um erst zu ermitteln, wer als Täter in Frage kommt oder ob überhaupt strafwürdiges Verhalten vorliegt. Eine Belehrung über ein Recht, die Aussage zu verweigern, erfolgt hier noch nicht. Ihre Angaben sind gegen Sie verwertbar.


Das Instrumentarium der Kriminalbeamten ist beispielsweise ein Rollentausch, das Zurückhalten des tatsächlichen Vernehmungsgegenstandes, ein Aushorchen über Dritte, das Verschweigen von ermittelten Tatsachen oder das lange hinausgezögerte informelle Befragen.

Die besondere Stressituation des Beschuldigiten wird ausgenutzt. Der Beschuldigte wird beispielweise durchsucht. Dies schüchert erst einmal ein. Diese Lage auszunutzen ist rechtlich legitim. Die getätigten Aussagen sind verwertbar.

 

Auch Angaben Ihrerseits gegenüber Dritten sind durch die spätere Aussage dieser dritten Personen verwertbar.

Der Mitinsasse in der Haftzelle, der Freund, dem man vom Geschehnis erzählt hat. Auch diese können Zeugen vom Hören-Sagen sein.

Dies können Prahlereien gegenüber Freunden sein oder Gespräche mit weiteren Beschuldigten. Auch die Angaben bei der Blutentnahme können gegen Sie verwendet werden. Zwar kann die Blutentnahme notfalls zwangsweise durchgesetzt werden, Angaben - außer zu Ihrer Person - müssen Sie jedoch nicht machen. Sie haben eine Duldungs- jedoch keine Mitwirkungspflicht.


Die Verteidigung muß alles daransetzten, um eine Vernehmung des Beschulidgten ohne anwaltlichen Beistand zu verhindern.

Gerade dies wollen die Kriminalbeamten verhindern.

Die Beschuldigten werden in Gespäche verstrickt, welche eigentlich eine gezielte Vernehmung sind.

Dem Beschulidgten wird suggeriert, dass die Anwesenheit eines Verteidigers nur schade.

 

 

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