Rechtsanwaltskanzlei Roß - Fachanwalt für Strafrecht - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen

 

Um die Stellung und Aufgabe eines Verteidigers darzulegen, seien hier drei Urteile zitiert:

 

Als unabhängigiges Organ der Rechtspflege und als berufener Berater und Vertreter der Rechtssuchenden hat er (Anm. der Verteidiger) die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten Lösung beizutragen, das Gericht - und ebenso die Staatsanwaltschaft oder Behörde - vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu bewahren und diesen vor verfassungswidriger Beeinrächtigung oder staatlicher Machtüberschreitung zu sichern; insbesonderte soll er die rechtsunkundige Partei vor der Gefahr des Rechtsverlustes schützen (BVerfGE 76, 171ff; BVerfGE 63, 266ff).

 

Strafverteidigung ist ihrer Natur nach auf den Schutz des Mandanten vor Anklage, Verhaftung und Verurteilung ausgerichtet (BGHSt 29, 99).

 

Der Angeklagte hat das Recht zu verlangen, daß gegen ihn prozeßordnungsgemäß verhandelt werde (RG St 57, 63f).

 

Hierzu ist jedoch wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen. Sie über Ihre Rechte zu informieren und dafür zu sorgen, daß Ihre Rechte beachtet werden, ist Aufgabe der Verteidigung.


Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern.

Sie haben das Recht einen Verteidiger hinzuzuziehen.

In Kurzform lautet so die Belehrung, die Sie schon 1000 mal in Filmen gehört haben.


Meist denken ein Beschuldigter, dass es einen besseren Eindruck macht, erst einmal zur Polizei zu gehen.

Meist denkt vor allem der nicht rechtsschutzversicherte Mandant, dass es für ihn billiger ist, einfach vor den Polizei auszusagen.


In den meisten Fällen erweist sich die vorschnelle Aussage als ein folgenschwerer Fehler.

 

Schon der Volksmund sagt:

Reden ist Silber – Schweigen ist Gold.


Das Schweigen und das Beauftragen eines Verteidigers sind Ihnen zustehende Rechte. Sie nehmen also nur Ihnen zustehende Rechte wahr.


Es Ihnen freisteht, sich zu den Beschuldigungen zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen (§ 137 Abs. 1 S 1 StPO).


Es ist kein Schuldeingeständnisse nach dem Motto – wer nichts zu verbergen hat, beauftragt keinen Anwalt, sondern sagt aus.


Schweigen kann und darf Ihnen nicht strafverschärfend angelastet werden.


Es kann sein, dass Aussagen besser ist.

Es kann sein, dass Schweigen besser ist.


Die Entscheidung, auszusagen oder zu schweigen, ist aber das Ergebnis einer fachlichen Prüfung und keine Entscheidung aus dem „hohlen Bauch“ heraus. Die jahrelange Erfahrung als Verteidiger – hat  gezeigt, ohne reifliche Überlegung auszusagen, ist reines Glücksspiel.

Oft ist es sowohl finanziell als auch von der zu erwartenden Strafe günstiger, erst anwaltlichen Rat einzuholen.

 

Hierzu noch ein kurzes Zitat:


Die beste Vorbereitung auf die Hauptverhandlung ist deren Vermeidung durch erfolgreiche Verteidigung im Ermittlungs- und Zwischenverfahren (Bandisch in "Strafverteidigung").

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